Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle Verträge der Camillo Consult GmbH, im Folgenden Auftragnehmerin genannt, deren Gegenstand die Personalvermittlung bzw. -suche und -beratung, die Vermittlung von Freelancern, Interim-Manager, Beteiligungsnehmer oder sonstige vertraglichen Kooperationen/Zusammenarbeiten mit vergleichbaren Aufgaben wie auch Karriereberatung im In- und Ausland ist.
(2) Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Klienten, im folgenden Auftraggeber genannt, werden nicht anerkannt und finden nur dann Anwendung, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
(3) Als von der Auftragnehmerin vermittelt, gelten auch solche Kandidaten/Bewerber bzw. Kandidatinnen/Bewerberinnen (nachfolgend wird aus Vereinfachung immer die männliche Form genannt), die in einem Zeitraum von 24 Monaten nachdem dem Auftraggeber die personenbezogenen Daten des Bewerbers durch namentliche Benennung durch die Auftragsnehmerin bekannt gegeben wurden, mit dem Auftraggeber einen Vertrag schließen. Stellenbesetzungen über Arbeitnehmerüberlassungen, Werkverträge, Interims-Manager oder vergleichbare Rechtsstrukturen über dritte Vertragspartner oder Übernahme von Geschäftsanteilen gelten auch als Vertragsabschluss in diesem Sinne.
(4) Der Auftragnehmerin bleibt vorbehalten nachzuweisen, dass der Auftraggeber schon auf Basis des übersandten Profils oder durch direkte Kontaktaufnahme des Bewerbers die persönlichen Daten des Bewerbers erhalten hatte und nutzen konnte.
§ 2 Vertragsabschluss
Der Vertrag kommt entweder durch ein schriftliches Angebot/Auftrag des einen Vertragspartners sowie einer schriftlichen/per Mail Annahmeerklärung durch den anderen Vertragspartner, der schlüssigen Bezahlung eines/r Honorars/Aufwandpauschale aber auch durch einen beidseitigen Vertrag oder der positiven Rückmeldung zu einem Kandidatenvorschlag durch den Auftraggeber oder einen Rahmenvertrag zustande. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind dann Bestandteil dieses Vertrages. Mündliche Erklärungen sind für die Camillo Consult GmbH nur bindend, wenn diese schriftlich/per Mail bestätigt werden.
§ 3 Leistungsumfang und Ausführung
(1) Die von der Auftragnehmerin zu erbringende Vermittlungsleistung umfasst insbesondere die im Folgenden aufgeführten Tätigkeiten:
- Gestaltung der Werbemittel, insbesondere der Personalsuchanzeigen
- Sichtung und Vorauswahl der Bewerbungsunterlagen
- Vorbereitung und Durchführung der Bewerbungsgespräche
- Darstellung der Bewerber durch aussagefähige Exposés
- Vorstellung der Bewerber und Teilnahme an den Auswahlgesprächen
- Absage der vorgestellten, aber nicht berücksichtigten Bewerber
Nicht im Leistungsumfang inbegriffen sind die Vorlage von Reisekosten des Kandidaten, das Beschaffen von Arbeits- und Aufenthalts-genehmigungen, von polizeilichen Führungszeugnissen, von Wirtschaftsauskünften bzw. Referenzeinholung sowie die Organisation von ärztlichen Untersuchungen oder weitergehende (wissenschaftlich geprägte) Bewertungen des Persönlichkeitsprofils des Bewerbers.
(2) Die Auftragnehmerin erbringt Vermittlungsleitungen auf Basis eines Suchauftrages, einer Personalvermittlung oder als Dienstleistung. Die Auftragnehmerin sucht anzeigengestützt und/oder aus dem vorhandenen Kandidatenpool und/oder innerhalb des bestehenden Netzwerkes und/oder über Direktansprache nach geeigneten Kandidaten. Details zur Vorgehensweise ergeben sich aus den konkreten schriftlichen Vereinbarungen. Soweit hierzu keine Regelung getroffen ist, entscheidet die Auftragnehmerin eigenverantwortlich, welche Vorgehensweise gewählt wird.
(3) Bei einer Vereinbarung zur Personalvermittlung ist die Auftragnehmerin berechtigt geeignete Kandidaten vorstellen. Es besteht für beide Seiten keine Verpflichtung bezüglich einer Menge oder einer Frist. Es steht dem Auftraggeber frei, Kandidaten einzustellen oder abzulehnen, anderweitig nach Kandidaten zu suchen sowie weitere Personalberatungen mit der Vorstellung von Kandidaten zu beauftragen. Der Auftragnehmerin steht keine Exklusivität zu. Der Auftragnehmerin steht es frei, in welchem Umfang sie tätig wird und sichert auch keine Exklusivität der vorgestellten Bewerber zu.
(4) Bei einem Suchauftrag verpflichtet sich die Auftragnehmerin tätig zu werden. Der Auftragsinhalt ergibt sich aus individuellen Vereinbarungen.
(5) Bei einer Dienstleistung erbringt die Auftragnehmerin individuelle Dienstleistungen für den Auftraggeber. Der Auftragsinhalt ergibt sich aus individuellen Vereinbarungen.
(6) Der Vertrag kann von beiden Vertragsparteien jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 14 Tagen, frühestens zum Ende des dritten vollen Monats nach Auftragserteilung schriftlich oder per Mail gekündigt werden, soweit nichts Abweichendes individuell vereinbart wurde.
(7) Der Vertrag kann jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine der Parteien gegen ihre durch diesen Vertrag festgelegten Rechte und Pflichten verstößt oder wenn auf andere Weise das Vertrauen in das Vertragsverhältnis nachhaltig gestört wurde und ein Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zumutbar ist.
(8) Sofern einzelvertraglich nichts anderes vereinbart wurde, ist mit dem Zustandekommen eines Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Vertrages zwischen Auftraggeber und Kandidat im Sinne § 1 Ziffer 3 oder Erbringung der individuell vereinbarten Leistung sowie mit der Zahlung der für die Vermittlungstätigkeit geschuldeten Vergütung durch den Auftraggeber, das Vertragsverhältnis erfüllt.
(9) Die Auftragnehmerin führt die Vermittlungsleistung eigenverantwortlich und mit größter Sorgfalt durch. Sollte einzelvertraglich keine abweichende Regelung getroffen worden sein, so entscheidet die Auftragnehmerin nach eigenem Ermessen darüber, welche dem Zielprofil entsprechenden Kandidaten vorgeschlagen bzw. vorgestellt werden.
(10) Sofern nichts anderes vereinbart wird, kann sich die Auftragnehmerin zur Auftragsausführung auch sachverständiger Dritter bedienen, wobei die Auftragnehmerin dem Auftraggeber stets unmittelbar verpflichtet bleibt. Ist einzelvertraglich eine Exklusivität zu Gunsten der Auftragnehmerin vereinbart, gilt folgendes:
Sofern nichts anderes vereinbart, gilt in jedem Suchauftrag eine Exklusivität zu Gunsten der Auftragnehmerin. Jede vertragliche Vereinbarung zu einer Stellenbesetzung durch den Auftraggeber – egal auf welchem Wege – während der ersten 12 Monate ab Vertragsschluss, führt zu einem Honoraranspruch seitens der Auftragnehmerin. Stellenbesetzungen über Arbeitnehmerüberlassungen, Werkverträge, Interimsmanager oder vergleichbare Rechtsstrukturen wie z.B. Beteiligungsverkäufe verlängern die Auftragslaufzeit des Suchauftrages entsprechend um die Dauer der Laufzeit dieser Zwischenlösungen.
§ 4 Haftung
(1) Die Auftragnehmerin haftet nicht für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben. Die Überprüfung der von den Kandidaten oder Dritten gemachten Angaben obliegt allein dem Auftraggeber.
(2) Die Auftragnehmerin haftet nicht für solche Umstände, die in der Person des Auftraggebers oder des Kandidaten begründet sind.
(3) Die Auftragnehmerin übernimmt keine Haftung für die vermittelte Arbeitskraft und eine damit in Zusammenhang stehende Qualität und Güte der Arbeitsleistung. Dies gilt insbesondere für mangelhafte Arbeitsleistung, einen eventuellen Arbeitsausfall bei Krankheit oder einem Nichterscheinen aus anderen Gründen.
(4) Die Haftung der Auftragnehmerin, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde von der Auftragnehmerin vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht. In diesem Fall beläuft sich die maximale Haftungsgrenze für die Auftragnehmerin auf die Höhe des vereinbarten Honorars. Grundsätzlich ist jede Inanspruchnahme, gleich aus welchem Rechtsgrund oder individuellen Vereinbarung durch den Auftraggeber binnen 14 Tage nach Kenntnis gegenüber der Auftragnehmerin mittels eingeschriebenen Brief anzuzeigen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zuganges der Nachricht bei der Auftragnehmerin.
(5) Sollte ein von der Auftragnehmerin vermittelter Kandidat während des Beschäftigungsverhältnisses ausscheiden, so ist die Auftragnehmerin nicht verpflichtet, die Position nach zu besetzen, unabhängig davon, ob das Beschäftigungsverhältnis vom Auftraggeber oder vom vermittelten Kandidaten gelöst wurde. Sollte der eingestellte Kandidat im Beschäftigungsverhältnis ausscheiden, so ist das Vermittlungshonorar nicht von der Auftragnehmerin zurückzuzahlen. Ebenso erfolgt ein Haftungsausschuss für die Auftragnehmerin, für die dem Auftraggeber im Rahmen der Nachbesetzung der Position entstehenden Kosten. Die entstehenden Kosten hat der Auftraggeber im Rahmen der Nachbesetzung der Position selbst zu tragen. Soll die Nachbesetzung der Position durch die Auftragnehmerin erfolgen, so ist eine erneute schriftliche Vereinbarung durch den Auftraggeber erforderlich. Das Honorar sowie die sonstigen anfallenden Kosten sind erneut vom Auftraggeber zu erstatten.
(6) Ist eine Nachbesetzungsgarantie davon abweichend individuell vereinbart, gilt diese soweit nicht anders vereinbart nur einmalig und beginnt ab dem Zeitpunkt des Abschlusses mit einem Kandidaten im Sinne § 3 Abs. 8 zu laufen.
Diese gilt als erfüllt an,
a) mit dem Zustandekommen eines neuen Arbeitsvertrages oder eines sonstigen Vertrages zwischen Auftraggeber und einem Kandidat
b) oder wenn dies nicht zutrifft, wenn der Auftraggeber ein Vorstellungsgespräch mit mindestens einem erfolgversprechenden Kandidaten geführt hat und nicht binnen 7 Tage den Kandidaten abgelehnt hat,
c) oder wenn dies nicht zutrifft, wenn die Auftragnehmerin mindestens zwei aus ihrer Sicht geeignete Kandidatenprofile vorstellte, und der Auftraggeber nicht binnen 7 Tage die Vorschläge abgelehnt hat.
Sie gilt auch als erfüllt an, wenn der Auftraggeber, die Stellenbesetzung für mindestens 6 Monate zurückstellt oder über andere Wege die Besetzung vornimmt. d) wenn der Kandidat eine andere Aufgabe innerhalb der Unternehmensgruppe übernommen hat. Sie gilt auch als erfüllt wenn der Auftraggeber die Stellenbesetzung für mindestens 6 Monate zurückstellt oder über andere Wege die Besetzung vornimmt.
(7) Die dem Auftraggeber von der Auftragnehmerin überlassenen Unterlagen und Informationen zu Kandidaten (z.B. Bewerbungsunterlagen, Bewerberprofile) sind nur für den jeweiligen Auftraggeber bestimmt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Unterlagen und Informationen über Kandidaten - weder im Original noch in Kopie - an Dritte weiterzugeben. Bei einer Verletzung dieser Vertragspflicht haftet der Auftraggeber für den entstehenden Schaden. Der Auftraggeber sichert zu, diese Unterlagen gemäß Bundesdatenschutzgesetz bzw. der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) nach erfolgloser Bewertung vollständig zu löschen. Er stellt diesbezüglich die Auftragnehmerin von Ansprüchen Dritter frei.
§ 5 Schweigepflicht
Die Bewerberunterlagen der von der Auftragnehmerin präsentierten Kandidaten sind von dem Auftraggeber, unter Beachtung der Datenschutzbestimmungen, streng vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte sowie eine Vervielfältigung ist unzulässig. Eine Referenzeinholung erfolgt nur durch den Auftraggeber mit vorheriger Zustimmung des Kandidaten.
§ 6 Mitwirkungs- und Informationspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Durchführung von Telefoninterviews bzw. persönlichen Vorstellungsgesprächen mit den Bewerbern innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Bewerberprofilen zu ermöglichen und spätestens 30 Tage nach Erhalt der Unterlagen eine finale Entscheidung zu treffen.
(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, der Auftragnehmerin alle zur Personalsuche erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen. Darüber hinaus verpflichtet sich der Auftraggeber, die Auftragnehmerin über bereits erfolgte oder geplante Rekrutierungsmaßnahmen des Auftraggebers zu informieren.
(3) Sollte sich ein von der Auftragnehmerin präsentierter Kandidat parallel bei dem Auftraggeber bewerben oder sollte die Bewerbung bereits bei dem Auftraggeber vorliegen, so ist die Auftragnehmerin unverzüglich vom Auftraggeber zu informieren.
(4) Der Auftraggeber teilt der Auftragnehmerin seine Entscheidung für oder gegen den Kandidaten, die Gründe sowie den Abschluss des Vertrages unverzüglich mit. Dies gilt auch, wenn mit den seitens der Auftragnehmerin vermittelten Kandidaten mehrere Arbeitsverträge zustande gekommen sind. Bei Vertragsabschluss ist der Auftragnehmerin das Datum des Vertragsabschlusses und das Gesamtbruttojahreseinkommen im Sinne des § 7 Abs. 1 mitzuteilen. Auf Verlangen ist der Auftragnehmerin eine Kopie des Arbeitsvertrages vorzulegen oder die Daten für die Berechnungsgrundlage zu übermitteln.
(5) Wird ein Kandidat innerhalb von 24 Monaten nach Präsentation durch die Auftragnehmerin von dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen eingestellt bzw. ein Vertrag im Sinne § 1 Abs. 3 geschlossen, so hat der Auftraggeber die Auftragnehmerin unverzüglich darüber zu informieren, unabhängig davon, für welche Position der Kandidat eingestellt wird. In diesem Fall wird das Honorar fällig.
§ 7 Vergütung; Zahlungsbedingungen
(1) Soweit einzelvertraglich keine besonderen Regelungen über die Höhe der Gebühren und ggf. über die Anzahl etwaiger Abschläge und deren Fälligkeiten getroffen wurden, beträgt das Honorar 40 % vom Bruttojahreseinkommen, welches auf Grundlage des abgeschlossenen Vertrages nach § 1 Abs. 3 sowie vergleichbarer Nebenabreden ermittelt wird. Soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen ist, errechnet sich die Bruttojahresvergütung aus den zwölf Monatsgehältern zuzüglich eines etwaigen 13. und 14. Monatsgehaltes, Boni, Provisionen und anderer geldwerter Vorteile, gleich, ob diese Zusatzleistungen als Prämie, Gratifikation, Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder ähnliches bezeichnet werden. Variable Gehaltsbestandteile werden pauschal mit 75 % der zwischen dem Auftraggeber und dem Kandidaten/Bewerber vereinbarten Ziel-Bemessungsgrundlage berechnet. Die private Nutzung eines PKW´s wird pauschal mit EUR 500/Monat angesetzt.
(2) Das Honorar wird fällig bei Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch den Auftraggeber und dem vorgestellten Kandidaten sowie bei Rechnungsstellung durch die Auftragnehmerin.
(3) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Auftragnehmerin bei einem Suchauftrag neben dem erfolgsabhängigen Honorar auch Anspruch auf Ersatz der Kosten für Administration, Stellenanzeigen o.ä. . Dieser Suchauftrag ist ausdrücklich als solcher zu bezeichnen. Dieser Betrag und seine Fälligkeit werden individuell im Vertrag/Auftrag festgehalten und sind mit der ersten Start-Fee/ Aufwandspauschale abgegolten und werden nicht rückvergütet. Wurde eine Exklusivität vereinbart, gelten Vertragsabschlüsse mit Bewerbern, welche über andere Wege den Kontakt suchten und fanden, als Vertragserfüllung der Auftragnehmerin. Die Exklusivität gilt für mindestens sechs Monate ab Beauftragung.
(4) Sofern nichts anderes vereinbart wird, wird der Auftraggeber die üblichen und nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten entstandenen Reisekosten (Flug economy, Bahnfahrt Klasse 2, Hotel nur wenn Übernachtung wirklich notwendig) der Kandidaten übernehmen. Die Abrechnung der Reisekosten und Auslagen erfolgt direkt zwischen Kandidaten und Auftraggeber. Es bedarf im Vorfeld keiner Abstimmung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmerin über die Höhe der anfallenden Reisekosten und Auslagen der Kandidaten.
(5) Sofern nichts anderes vereinbart wird, hat die Auftragnehmerin bei einem Suchauftrag neben dem Honorar auch Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und Auslagen bei den Beratern der Auftragnehmerin. Sollten Reisekosten und Auslagen bei den Beratern der Auftragnehmerin im Rahmen der Kandidatenvorauswahl und bei der Präsentation der Kandidaten entstehen, so werden diese Kosten bei Auftragserteilung dem Auftraggeber gegen Vorlage der Belege in Rechnung gestellt. Fahrtkosten werden in Höhe der der DB-AG (2. Klasse) bzw. nach gefahrenen Kilometern mit einem Satz von 0,60 €/km abgerechnet. Es obliegt ausschließlich der Auftragnehmerin zu entscheiden, welches Transportmittel genutzt wird. Auch diese Kosten sind mit der ersten Start-Fee/Aufwandspauschale abgegolten und werden nicht rückvergütet.
(6) Sofern nichts anderes vereinbart wird, sind das Vermittlungshonorar und die sonstigen Kosten nach erfolgreicher Vermittlung (Abschluss eines Arbeitsvertrages/sonstigen Vertrages zwischen Auftraggeber und Kandidaten) sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug auf das von der Auftragnehmerin benannte Konto fällig. Sämtliche Vergütungen und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(7) Bei Freelancern oder Interim-Manager oder sonstige vertraglichen Kooperationen/Zusammenarbeiten mit vergleichbaren Aufgaben tritt anstelle des Bruttojahreseinkommens das gesamte (in einem maximalen Zeitraum von 24 Monaten) gezahlte Honorar incl. eventueller Reiseauslagen und Spesen. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Auftragnehmerin monatlich bis zum 10. des Folgemonates die gezahlten Beträge zu nennen. Die Abrechnung des Vermittlungshonorars erfolgt monatlich und ist sofort nach Rechnungseingang ohne Abzug auf das von der Auftragnehmerin benannte Konto fällig. Sämtliche Vergütungen und Kosten verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Bei Beteiligungsverkäufen tritt anstelle des Bruttoeinkommens der Kaufpreis.
(8) Kommt zwischen den unter § 7 Abs. 7 genannten Personen und dem Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen während des Projekteinsatzes oder bis zu 24 Monate danach ein Arbeits- oder sonstiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne § 1 Abs. 3 zustande, schuldet der Auftraggeber eine ergänzende Vermittlungsprovision in Höhe § 7 Abs. 1. Hiervon abweichende Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden. Alle weiteren Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbestimmung gelten.
(9) Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
§ 8 Verjährung
Die Verjährungsfrist für vertragliche Schadensersatzansprüche beträgt abweichend von der gesetzlichen Regelung ein Jahr.
§ 9 Treuepflicht
Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Treue. Sie informieren sich gegenseitig unverzüglich über alle Umstände, die im Verlauf der Auftragsausführung auftreten und die Bearbeitung beeinflussen können.
§ 10 Höhere Gewalt
Die Auftragnehmerin haftet nicht für Schäden, die durch höhere Gewalt oder durch sonstige, von ihr nicht zu vertretende Vorkommnisse eintreten. Im Fall höherer Gewalt sind beide Parteien berechtigt, die Erfüllung ihrer Leistung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Die Vertragsdauer verlängert sich automatisch um diesen Zeitraum. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskampf und ähnliche Umstände gleich, soweit sie unvorhersehbar, schwerwiegend und unverschuldet sind.
§ 11 Aufwandsentschädigung
(1) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft eine ihm obliegende Vertragspflicht, so ist die Auftragnehmerin nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist von 10 Tagen berechtigt, unbeschadet eventueller weitergehender Ansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, Schadensersatz in Höhe von 50 % der ausstehenden Gebühren und Honorars zu verlangen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt nachzuweisen, dass bei der Auftragnehmerin oder bei Dritten kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden/ Aufwand entstanden ist. Bereits angefallene aber noch nicht abgerechnete Auslagen sind in vollem Umfang zu erstatten. Liegt bei der Auftragnehmerin eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Handlung vor, so erstreckt sich die maximale Haftungsgrenze der Auftragnehmerin bei dem vereinbarten Honorar.
(2) Wird das Vertragsverhältnis nach § 3 Abs. 6 beendet, hat die Auftragnehmerin einen Aufwendungsersatz-Anspruch in Höhe von €3.500,00/Stelle, wenn die Auftragnehmerin schon zu einem früheren Zeitpunkt mindestens drei auf das Suchprofil passende Bewerber vorgestellt hat. Das Suchprofil ergibt sich aus der seitens des Auftraggebers überlassenen Stellenbeschreibung. Sollte diese nicht vorliegen, wird das veröffentliche Stellenprofil der Auftragnehmerin herangezogen bzw. die Einladung zu einem Vorstellungsgespräch der Auftraggeberin gilt dann als passender Bewerber.
§ 12 Rechtswahl; Gerichtsstand; Datenschutz
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtliche Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie sämtlichen Rechtsbeziehungen ist – auch international – Erfurt.
(3) Für sämtliche Informationen im Zusammenhang mit dem Umgang mit den Daten der Nutzer verweist der Auftragnehmer auf seine gesonderte Datenschutzerklärung.
§ 13 Elektronische Rechnungslegung
Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen in elektronischer Form zu übermitteln. Der Auftraggeber erklärt sich mit der Zusendung von Rechnungen in elektronischer Form durch den Auftragnehmer ausdrücklich einverstanden.
§ 14 Sonstiges
Sollte eine oder mehrere der vorgenannten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder für ungültig erklärt werden, so behalten die übrigen Bestimmungen ihre Wirksamkeit. Der Auftraggeber und die Auftragnehmerin verpflichten sich, in einem solchen Fall die unwirksame und undurchführbare Bestimmung durch eine solche zu ersetzen, durch welche der beabsichtigte Vertragszweck und wirtschaftliche Zweck in rechtlich zulässiger Weise erreicht wird. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke.
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Camillo Consult GmbH
Stand: August 2024